Wegweiser durch die Berufslehre
3.3.6. Kosten des obligatorischen Unterrichts
Für den obligatorischen schulischen Unterricht darf der lernenden Person kein Schulgeld belastet werden. Abmachungen zur Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem Schulbesuch sind kantonal unterschiedlich geregelt und werden im Lehrvertrag festgehalten. Dies betrifft Kosten für: Material (Lehrmittel, insbesondere elektronische Geräte wie Notebook, Tablet usw.), Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft, Sprachaufenthalte und Exkursionen.
BBG Art. 22 Abs. 2